Kontrolle Ihrer Abwasserleitungen
Nicht nur öffentliche, sondern auch Kanäle auf Privatgrundstücken müssen stets funktions- und betriebsbereit sein.
Die Gesamtlänge der Entwässerungskanäle auf privaten Grundstücken in Saarbrücken beträgt rund 1.000 Kilometer – dies ist in etwa so viel, wie es öffentliche Kanäle in den Straßen gibt. Natürlich müssen nicht nur die öffentlichen, sondern auch die Entwässerungskanäle auf Privatgrundstücken stets funktions- und betriebsbereit sein. Denn nur so ist eine umweltgerechte Entsorgung des Abwassers und der Schutz unseres Grundwassers gewährleistet.
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Pflicht zur Kontrolle der eigenen Entwässerungseinrichtungen
Grundstückseigentümer sind nach den Regeln der geltenden DIN 1986 – 3 und der aktuellen Abwassersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken dazu verpflichtet, die Entwässerungsanlagen auf Ihrem Grundstück durch regelmäßige Kontrollen auf sichere Funktion und Mängelfreiheit zu prüfen. Ebenso müssen die Entwässerungseinrichtungen durch ausreichende Instandhaltungsmaßnahmen in betriebssicherem Zustand gehalten werden. In der Regel kann man sich dazu an eine entsprechende Fachfirma wenden.
Die Kontrollpflicht durch den Grundstückseigentümer schließt alle baulichen Anlagen wie Ablaufstellen, Rückstauverschlüsse, Leitungen, Schächte, Abwasserhebeanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen für industrielles bzw. gewerbliches Abwasser und Kläranlagen auf privaten Grundstücken sowie die zugehörige Steuerungs- und Gerätetechnik und die Reststoffbeseitigung ein.
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Für den Abwasserhausanschluss ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.
Unter dem Abwasserhausanschluss versteht man die Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Anschlusspunkt am öffentlichen Kanal. Die Details dieser Verantwortung sind in der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken, im Wasserhaushaltsgesetz, im Strafgesetzbuch sowie im Bodenschutzgesetz geregelt.
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Unwissenheit befreit nicht von Verantwortung
Ein wichtiger Aspekt der Eigentümerverantwortung, ist die Tatsache, dass Unwissenheit über einen eventuell verursachten Schaden weder den öffentlichen Abwasserentsorger noch den privaten Anlagenbetreiber aus seiner Verantwortung entlässt. Weil die Teile der Grundstücks-Entwässerungsanlage zum großen Teil in der Erde liegen und sich Schäden durch bloße In-Augenschein-Nahme nur schwer erkennen lassen, empfiehlt der ZKE die Entwässerungsanlage in regelmäßigen Intervallen von einer geeigneten Fachfirma kontrollieren zu lassen.
Schäden an Entwässerungsanlagen
Entwässerungsanlagen müssen im Haus und auf dem Grundstück regelmäßig kontrolliert werden.
Durch schadhafte Entwässerungsanlagen können auf Grundstücken oder an Gebäuden Schäden entstehen - und das oft im Verborgenen. Werden die Anlagen regelmäßig kontrolliert, kann der Hauseigentümer viel Geld für die Beseitigung teurer Folgeschäden sparen.
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Exfiltration
Abwasser kann aus schadhaften Anlagen- bzw. Kanalteilen ausdringen (Exfiltration) und den Boden oder sogar das Grundwasser verunreinigen und damit das "Lebensmittel Trinkwasser" gefährden. Wer dies willentlich oder fahrlässig tut oder zulässt, macht sich strafbar!
Zudem besteht die Gefahr, dass unzureichend abgedichtete Kellerwände und Fußböden durchfeuchtet werden. Dabei kann es zu Schimmelbildung und einer dauerhaften Schädigung des Gebäudes kommen. Von den hygienischen Auswirkungen durch die Fäkalien ganz zu schweigen.
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Infiltration
Weiterhin kann anstehendes Grundwasser in den Kanal eindringen (Infiltration). Hierbei kommt es zum einen zu einer Verdünnung des Abwassers und damit zu einer Verringerung der Reinigungsleistung in der Kläranlage. Im Extremfall sinkt sogar der Grundwasserspiegel mit einer damit verbundenen negativen Auswirkung auf Flora und Fauna. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass das Grundwasser auf dem Weg in den Kanal Sand mitreißt. Dadurch kann das Gelände einbrechen und der Kanal wird mit der Zeit undurchlässig - ein Rückstau der Abwässer ins Gebäude ist dann wahrscheinlich.
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Rückstausicherung ist Pflicht
Durch das Fehlen einer Rückstausicherung am Hausanschlusskanal, der das Grundstück mit der öffentlichen Kanalisation verbindet werden viele und teure Gebäudeschäden verursacht. In der Abwassersatzung des ZKE ist deshalb in §16 geregelt, dass der Grundstückseigentümer jeden Einlauf, Sinkkasten, Ausguss und so weiter, der tiefer als die vorgesehene oder vorhandene Rückstauebene (Straßenoberkante) liegt oder durch andere Gründe durch Rückstau gefährdet ist, mittels dazu geeigneter Absperrvorrichtungen gegen Rückstau zu sichern hat (DIN 1986-100) - zu seinem eigenen Nutzen.
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Rückstau Broschüre
- Was tun wenn nichts mehr abläuft?
ZKE-Servicecenter
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