AGB Service Plus ZKE

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entsorgung von Abfällen im Rahmen des nicht hoheitlichen Bereichs durch den Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetrieb der Landeshauptstadt Saarbrücken (ZKE)

1. Geltungsbereich
(1) Für die vom ZKE im Rahmen des nicht hoheitlichen Bereichs zu erbringenden Leistungen der Abfallverwertung und Abfallentsorgung gelten die nachstehenden Bestimmungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den ZKE.
(2) Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Vertragsgegenstand
(1) Der ZKE verpflichtet sich, die in einem Auftrag festgelegten Leistungen für den Vertragspartner zu erbringen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt an den ZKE zu entrichten.
(2) Der ZKE ist berechtigt, sich zur Erfüllung seines Auftrages Dritter zu bedienen.

3. Einrichtungen
(1) Im Rahmen des bestehenden Vertrages mietet der Vertragspartner die dort genannten technischen Einrichtungen (Behälter, Pressen etc.) vom ZKE. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Einrichtungen
pfleglich zu behandeln und Störungen jeglicher Art dem ZKE sofort zu melden. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass bei der Auswahl des Aufstellungsortes der technischen Einrichtung die uneingeschränkte Zugänglichkeit und Bodenbelastung sowie bei Bedarf eine ausreichende Stromversorgung gewährleistet sind. Insbesondere ist seitens des Vertragspartners auf das Vorhandensein eines ausreichenden Rangierabstands für das Auf- und Abstellen der Einrichtung zu achten. Sollte sich das Aufstellen der Einrichtung bzw. die Zufahrt zum Aufstellungsort aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Umstandes verzögern, haftet der  Vertragspartner dem ZKE für den hierdurch entstehenden Mehraufwand.
(2) Bedarf die Aufstellung der Behälter einer Sondernutzungserlaubnis, etwa bei Aufstellung auf öffentlichen Straßen, so beschafft diese der Vertragspartner auf eigene Kosten. Er ist auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sowie die freie Zufahrt zum Behälter zuständig. Für etwaige Verstöße gegen behördliche Auflagen ist allein der Vertragspartner verantwortlich.
(3) Vom ZKE bereitgestellte technische Einrichtungen dürfen nur vom ZKE selbst oder seinem Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen befördert und entleert werden.

4. Bereitstellung, Abholung und Verwertung bzw. Beseitigung
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Behälter und Pressen entsprechend den technischen Vorschriften nur bis zur maximalen Füllhöhe und zulässigem Gesamtgewicht zu beladen. Der Trockensubstanzgehalt der Abfälle muss mindestens 28% betragen. Flüssige Abfälle dürfen nur über entsprechend geeignete und genehmigte
Behälter entsorgt werden Er ist für die vollständige und sachgerechte Deklaration der Abfälle verantwortlich. Abfälle, die sich in der dem Vertragspartner überlassenen Einrichtung befinden, werden ihm zugerechnet. Er hat sicherzustellen, dass die Einrichtung während der Vertragslaufzeit nicht von Dritten verwendet wird.
(2) Der ZKE ist zur Abholung der Behälter nur dann verpflichtet, wenn die im Behälter befindlichen Abfälle mit den vertraglich vereinbarten Stoffen übereinstimmen und die Behälter ordnungsgemäß befüllt wurden.
(3) Der ZKE kann verlangen, dass der Vertragspartner oder ein Bevollmächtigter die Abholung der Einrichtung samt Inhalt sowie die Art des Inhalts schriftlich bestätigt. Dies gilt insbesondere, wenn der tatsächliche Behälterinhalt von dem vertraglich vereinbarten abweicht. Gibt der Vertragspartner eine Bestätigung nach der vorstehenden Regelung nicht ab, kann der ZKE den Abtransport und die Entsorgung verweigern und darüber hinaus den Vertrag fristlos kündigen. Sofern zusätzliche Standkosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Vertragspartners.
(4) Die vom Vertragspartner überlassenen Abfälle werden vom ZKE einer zugelassenen Entsorgungsanlage zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung übergeben. Bei nachträglich festgestellter unsachgemäßer Befüllung der Behälter ist der ZKE berechtigt, die Deklaration der Abfälle zu ändern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kosten, die durch unsachgemäßes Beladen der Einrichtungen durch den Vertragspartner oder durch Befüllung der Behälter mit anderen als den vereinbarten Abfällen entstehen, trägt der Vertragspartner. Der Wiegeschein gilt als Nachweis für die Art und Menge der abgefahrenen Abfälle.
(5) Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, verpflichtet sich der Vertragspartner alle zu leerenden Gefäße am Abfuhrtag ab 6 Uhr am Fahrbahnrand bereit zu stellen.
(6) Der Vertragspartner haftet für Wartezeiten, Leerfahrten oder Transportverzögerungen, die durch sein oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen entstehen.

5. Konditionen
(1) Das von dem Vertragspartner zu entrichtende Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, den gesamten vertraglichen Leistungsumfang zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Sämtliche Zahlungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt netto fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(3) Erhöhen sich während der Vertragsdauer die Verwertungs- und Entsorgungskosten bei entsprechendem Nachweis um mehr als 5 %, ist der ZKE berechtigt, das vereinbarte Entgelt nach vorheriger Ankündigung anzupassen. Ist der Vertragspartner mit der Anpassung nicht einverstanden, kann er innerhalb von zwei Wochen das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.
(4) Die Laufzeit eines Vertrages beträgt zwei Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
(5) Abtretungen von Ansprüchen bedürfen der Zustimmung des ZKE. Aufrechnungen sind nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

6. Haftung
(1) Für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person beruhen, haftet der ZKE nur, wenn die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) Der Vertragspartner haftet für Schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung oder Deklarierung über die vom ZKE abzutransportierenden und zu entsorgenden Abfälle zurückzuführen sind. Der Vertragspartner haftet ebenfalls für sämtliche von ihm zu vertretende Schäden an den technischen Einrichtungen sowie die daraus entstehenden Folgeschäden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf das Befüllen von Behältern oder anderen überlassenen technischen Einrichtungen mit anderen als den dafür vorgesehenen Abfällen oder einen sonstigen unsachgemäßen Umgang mit den Einrichtungen zurückzuführen sind.
(3) Erleiden Dritte während der Vertragslaufzeit Schäden, die in Zusammenhang mit den überlassenen Einrichtungen stehen, stellt der Vertragpartner den ZKE von diesen Ansprüchen frei. Der Vertragspartner haftet für von Dritten während der Vertragslaufzeit verursachte Schäden an den Einrichtungen und bei Abhandenkommen der Einrichtungen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig vom ZKE verursacht wurde.

7. Schriftform
Soweit schriftliche Verträge geschlossen werden, bedürfen alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

8. Gerichtsstandvereinbarung
Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Saarbrücken ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

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