Bescheiderläuterung
Im folgenden werden die wichtigsten Begriffe des ZKE-Gebührenbescheides für Abfall, Abwasser und Stadtreinigung erläutert.
OBJEKTNUMMER
Die Objektnummer sollten Sie bei allen Rückfragen zu ihrem Bescheid zur Hand haben. Sie besteht aus 10 Ziffern und ist oben links unter dem Adressfeld des Bescheides zu finden. Die ersten 7 Ziffern bilden die Debitorennummer, die dem Eigentümer zugeordnet ist. Die letzten drei Ziffern stehen für das Anwesen. Mit der Objektnummer können Ihre Daten in unserem Gebührensystem schnell aufgerufen und Rückfragen beantwortet werden.
OBJEKTBEZEICHNUNG
Hier sind der Stadtteil, die Straße und die Hausnummer Ihres Grundstückes aufgeführt. Bei Grundstücken ohne Hausnummer stehen hier die Flurstücksdaten.
GEBÜHRENPFLICHTIGER
Gebührenpflichtig ist in der Regel der Grundstückseigentümer. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte (z. B. Wohnrecht) gleich. Der Gebührenpflichtige kann vom Adressaten des Bescheides abweichen, wenn ein Zustellbevollmächtigter existiert z.B. eine Hausverwaltung, die sich um die Abrechnung kümmert. Auch beim Vorhandensein eines Zustellbevollmächtigten bleibt der Gebührenpflichtige für die Zahlung der Gebühren verantwortlich; dies bedeutet, dass die Gebühren bei Nichtzahlung des Zustellvertreters von ihm verlangt werden.
FÄLLIGKEITEN
Hier erkennen Sie, welche Beträge zu den einzelnen Fälligkeitsterminen von Ihnen zu zahlen sind und wie diese sich auf die einzelnen Gebührenarten aufteilen. Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, werden die Beträge automatisch abgebucht und Sie müssen sich um nichts weiter kümmern.
Weitere Informationen finden Sie auch unter dem Punkt Zahlungsaufforderung.
ZAHLUNGSAUFFORDERUNG
Hier können Sie ersehen, ob Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben oder die Zahlung auf andere Weise abwickeln müssen. Beachten Sie, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung zusätzliche Kosten für Sie entstehen.
DIE FOLGENDEN BEGRIFFSERKLÄRUNGEN BEZIEHEN SICH AUF BEGRIFFE, DIE SIE IN IHREM INDIVIDUELLEN GEBÜHRENBESCHEID WIEDERFINDEN KÖNNEN
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Sie sind der Auffassung, dass wir uns bei der Berechnung geirrt haben? Teilen Sie uns dies bitte innerhalb eines Monats nachdem Sie den Bescheid erhalten haben schriftlich mit. Erleichtern Sie uns die genaue Zuordnung, indem Sie die Objektnummer (auf Ihrem Bescheid) angeben. Die Anschrift entnehmen Sie dem Rechtsbehelf. Widerspruch kann nur vom Adressaten des Bescheides bzw. dem Gebührenpflichtigen erhoben werden. Bitte beachten Sie, dass fällige Zahlungen trotzdem zu leisten sind, da ein Widerspruch hier keine aufschiebende Wirkung hat. Eventuelle Überzahlungen werden selbstverständlich berücksichtigt.
ONLINE-BESCHEID
Hausverwalter oder Hauseigentümer, die vom ZKE einen Gebührenbescheid über die Abfall- und Abwasserentsorgung sowie die Stadtreinigung in Saarbrücken erhalten, können ihren Bescheid unter www.zke-sb.de/bescheid ansehen und herunterladen. Bitte melden Sie sich dazu mit Ihrer Benutzer-Kennung (7-stellig) und Ihrem Haupt-Passwort (wie bei der ZKE-Gewichtsinfo) an. Die Benutzer-Kennung und das Haupt-Passwort haben Sie von uns zusammen mit der Information zum Abfallgewicht erhalten.
ABFALLENTSORGUNGSGEBÜHR
Die Gebühr für Restmüll wird nicht nur nach Tonnengröße und Leerungshäufigkeit, sondern auch nach Gewicht berechnet. Die Gebühr für Biomüll wird lediglich nach Gewicht berechnet. Beim Verwiege-System gibt es einen festen Abfuhrrhythmus der Mülltonnen, also entweder wöchentlich (nur Innenstadt), zweiwöchentlich oder vierwöchentlich. Müllgebühren spart, wer das Gewicht des Abfalls, der über die Mülltonne entsorgt wird, verringert. Am besten funktioniert das, indem man Wertstoffe wie Papier, Glas, Biomüll und Verpackungen getrennt entsorgt. Die Nichtbenutzung der dem Grundstück zugewiesenen Abfallbehälter befreit nicht von der Gebührenpflicht.
RESTMÜLLTONNE
Bemessungsgrundlage der Basisgebühr für die Restabfallbeseitigung ist einerseits das Volumen der auf dem Grundstück vorgehaltenen Restabfallgefäße (Grundgebühr-Anteil) und andererseits die Zahl der jährlichen Leerungen gemäß dem angemeldeten Leerungsintervall. Bemessungsgrundlage der Gewichtsgebühr für Restabfallbeseitigung ist das Gesamtgewicht der Abfälle. Zur Ermittlung der Jahresgewichtsmengen wird die Abfallmenge aus den Restmüllgefäßen bei jeder Entleerung der Gefäße gewogen. Bei der erstmaligen Bestellung eines Abfallbehälters wird ein satzungsgemäßes Vorauszahlungsgewicht (Durchschnittsgewicht) festgesetzt. Am Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgt die Abrechnung mit der tatsächlich entsorgten Müllmenge. Soweit diese geringer ist als das in der Satzung festgelegte Mindestgewicht, wird die Gebühr für das Mindestgewicht erhoben.
BIOTONNE
Bemessungsgrundlage bei der Gewichtsgebühr für Bioabfallbeseitigung ist das Gesamtgewicht der Abfälle. Zur Ermittlung der Jahresgewichtsmengen wird die Abfallmenge aus den Bioabfallgefäßen bei jeder Entleerung der Gefäße gewogen. Für die Biotonne wird keine Basisgebühr und kein Mindestgewicht berechnet. Die Gewichtsgebühr für Biomüll ist zudem besonders günstig.
TRANSPORTSERVICE
Der Transportservice ist für die Innenstadt verpflichtend und wird mit einer entsprechenden Gebühr belegt. Er beinhaltet das Bereitstellen der Abfalltonnen zur Entleerung (Vorkommando) und das Zurückstellen durch Mitarbeiter des ZKE (Nachkommando).
PAPIERTONNE
Über die kostenfreie Papiertonne kann Papier haushaltsnah entsorgt werden. Daneben stehen öffentliche Container für Papier und Glas ortsnah zur Verfügung.
GELBE TONNE
Für die Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoff und Verbundmaterialien gibt es die kostenlose GelbeTonne.
VERWALTUNGSGEBÜHR
Verwaltungsgebühren entstehen bei der Umstellung des Abfuhrrythmus bei gleichbleibendem Gefäß in Höhe von 5 € sowie bei Aufstellung, Austausch oder Rücknahme von Gefäßen in Höhe von 20 €. Die Verwaltungsgebühr wird pro Änderungsvorgang erhoben, allerdings nicht beim erstmaligen Anschluss eines Grundstücks an die Entsorgung und nicht bei der Abmeldung von Gefäßen, wenn das Objekt leer steht und keine Personen im Objekt gemeldet sind.
STRASSENREINIGUNGSGEBÜHR
Bei den Straßenreinigungsgebühren wird zwischen der Fahrbahn- und der Flächenreinigung unterschieden. Maßstab für die Gebühren für Fahrbahnreinigung und die Reinigung öffentlicher Plätze sind die Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Flächen, an die das Grundstück anliegt (Frontlänge) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Maßstab für die Gebühr in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie für unselbstständige Gehwege (Bürgersteige), bei denen eine Flächenreinigung durchgeführt wird, ist die Quadratmeterzahl der Reinigungsfläche, die das Grundstück umschließt bzw. an die das Grundstück angrenzt und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Die Fläche errechnet sich grundsätzlich bis zur Fahrbahnmitte, höchstens jedoch bis zu 8 Meter.
Aus dem Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, ist ersichtlich, welcher Reinigungsklasse (Zahl der wöchentlichen Reinigungen) Ihre Straße aktuell zugeordnet ist. Außerdem ist dort aufgeführt, ob die Anlieger oder die Stadt für die Bürgersteigreinigung zuständig sind. Können Sie Ihre Straße nicht in der Liste finden, so obliegt den Anliegern die Pflicht sowohl zur Straßen- als auch Bürgersteigreinigung.
ABWASSERBESEITIGUNGSGEBÜHR
Die Schmutzwassergebühr wird für jedes Grundstück erhoben, von dem Schmutzwasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird sowie für das Beseitigen (Einsammeln, Abfuhr und Behandlung) von Abwasser aus abflusslosen Gruben. Die Schmutzwassergebühren, die sich am Frischwassermaßstab orientieren, werden in der Regel von der Stadtwerke Saarbrücken Netz AG gemeinsam mit dem Wasserentgelt abgerechnet.
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und versiegelten Flächen des angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Als Bemessungsgröße gilt die auf volle 10 m² abgerundete Gesamtsumme der versiegelten Fläche (bebaute oder befestigte Fläche) multipliziert mit dem Bemessungsfaktor (je nach Art der Versiegelung 1,0 oder 0,5 = gebührenrelevante Flächen).
Auch bei der Brauchwassernutzung (z. B. aus einer Zisterne) werden die Gebühren unmittelbar durch den ZKE erhoben.
Außerdem zählt zu den Abwasserbeseitigungsgebühren die Entsorgungsgebühr für das Beseitigen von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen von Grundstücken, die noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, sowie die Kleineinleitergebühr.